AGB – Henning Melzer Tischlermeister

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB gelten für alle bei der Firma „Henning Melzer Tischlermeister“ - im Folgenden Auftragsnehmer (AN) beauftragten Bestellungen, Planungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausdrücklich aufgrund dieser Bedingungen. Anderslautenden AGB des Auftraggebers (AG) wird ausdrücklich widersprochen. Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.

(2) Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. Sie bedürfen der Schriftform.


(3) Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung, sowie den Kauf von Möbeln und anderen Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistungen i.S.d § 1 Abs. 2 sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL, Teil B) seitens des Auftragsgebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

(5) Kunden im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftbeziehungen getreten wird, ohne dass selbigen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.


§ 2 Angebote, Preise, Auftragsbestätigung

(1) Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des AG bei uns sowie Angebote, mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sowie Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. im Zeitpunkt der Lieferung. Unsere Preise beruhen auf den berechneten Kosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des
vorgesehenen Liefertermins. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den AG weitergegeben werden. Bei Nichtkaufleuten werden wir die Mehrkosten jedoch nur bei Lieferzeiten von über vier Monaten weiter berechnen. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 sind Preise dann als Bruttoendpreise zu verstehen, sofern es sich um den Kauf von schon angefertigten Möbeln oder sonstigen Gegenständen handelt. Bei selbigen sind Montage und Liefer- bzw. Transport- sowie Verpackungskosten und etwaige Transportversicherung nicht im Endpreis enthalten und gehen zu Lasten des AG.

(4) Sollte sich herausstellen, dass die im Vertrag zugrunde liegenden Maße nicht den Maßen des Bauwerks entsprechen, ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern.

(5) Bestellungen und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des AN liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die
Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. eine Kostenerhöhung mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird der AN den AG unverzüglich verständigen. Sollte der AG binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der AN vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Nachträglich vom AG gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion ist. Wenn der Auftrag bereits in Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die durch die Änderung verursachten Mehrkosten sind vollständig durch den AG zu zahlen.


§ 3 Lieferbedingungen

(a) Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine schriftlich vereinbart wurden, sind die Liefertermine unverbindlich. Spätestens 7 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem AG der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren.

(b)Wird die vom AN geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

(c) Der AG ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

(d) Ist der AG zum vereinbarten Liefertermin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der AG in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des AG. Dies gilt auch bei Teillieferung.


§ 4 Gefahrübergang

(1) Sofern kein bestimmter Leistungsort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des AN. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den AG über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk die Abnahme des Werkes durch den AG. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der AG ausdrücklich oder stillschweigend auf sie verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird insbesondere dann angenommen, wenn der AG die Abnahme nicht innerhalb einer Woche vorgenommen hat, nachdem der AN die Fertigstellung angezeigt hat.

(2) Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, hat der AG ab Übergabe an den mit der Versendung des Auftragsgegenstandes seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

(3) Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur beim Kauf von schon angefertigten Möbelstücken oder sonstigen Gegenständen, sofern es sich bei dem AG um einen Verbraucher handelt.


§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten.

(2) 50 % der vereinbarten Summe wird zwei Wochen vor Anfertigungsbeginn fällig (Planung, Materialbeschaffung und ¼ der Fertigungskosten). Die restlichen 50 % werden bei Leistungserbringung fällig.
Erfolgt eine persönliche Bestellung (persönliche Beratung, Telefonat, Mail etc.), werden die Zahlungsmodalitäten im Angebot ausgewiesen. Hierbei gilt bei Angeboten bis 7000€ eine 50 % Vorauszahlung zwei Wochen vor Anfertigungsbeginn (Planung, Materialbeschaffung und ½ der Fertigungskosten), 25 % sind vor der Auslieferung zu leisten und die restlichen 25 % bei der Lieferung zu erbringen.

(3) Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug gilt als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kosten vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens die Verzugszinsenregelung des § 288 BGB.

(4) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

(6) Sämtliche Lieferungen können von uns ganz oder teilweise bis Bezahlung unserer fälligen Forderungen zurückgehalten werden.



§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN.

(2) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem AN abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.

(3) Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 10.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der AG für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an den AN abgetreten.

(4) Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom AG alleine oder zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist der Rechnungsbetrag des AN zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Miteigentum des AN steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag der dem Anteilswert des AN am Miteigentum entspricht.

(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung.

(6) Der AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solang der AG seiner Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schulden der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung aufzuzeigen. Der AN ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung mehr als 10 %, so ist der AN insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des AN aus der Geschäftsbedingung gehen das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und die abgetretenen Forderungen an den AG über.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

(10) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.


§ 7 Informationspflicht des AG

Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


§ 8 Gewährleistung

(1) Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem AG gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der AN seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der AG nicht das Recht, Minderung oder Rücktritt geltend zu machen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre bei Verbrauchern ab Gefahrübergang, bei Unternehmern ein Jahr.

(2) Kündigt der AG vor Auftragsausführung einen geschlossenen Werkvertrag, so ist der AN berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(3) Die Ansprüche des AG erlöschen, wenn während der Gewährleistungsfrist an der mangelhaften Sache Arbeiten durch den AG oder dritte vorgenommen werden.

(4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

(5) Der AN haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.


§ 9 Datenschutz

Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung verwendet. Der Kunde willigt ein, dass die von ihm übermittelten und für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert werden. Der Kunde kann seine Einwilligung zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

§ 10 Rechte des AN

(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen sowie Bildern und Texten auf www.henning-melzer.de behält sich der AN sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben. Sie bleiben unser Eigentum. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch
uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 13 Hinweise an den AG
(1) Der AG wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den AN entstehen.

(2) Alle Bautischlerarbeiten und sonstige Leistungen i.S.d. § 1 Abs 3 sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

(3) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.


§ 11 Gerichtstand, anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.


§ 12 Salvatorische Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.



Henning Melzer

Tischlermeister
Hansaring 156
24534 Neumünster, Germany

04321-26 04 04

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STEUERNUMMER: DE216 344 674




WEBDESIGN FOTO UND UMSETZUNG
banckstudios, Achim Banck + Timo Jahnke
www.banckstudios,de
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Henning Melzer ▪ TEL 04321-26 04 04 ▪ MAIL info@henning-melzer-de

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